Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Geltung
(1) Wir liefern ausschließlich zu diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten für alle unsere Lieferungen, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten in keinem Fall, auch wenn wir – gleichgültig in welcher Form und zu welcher Zeit diese erfolgt – einer Bezugnahme des Bestellers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers können für uns nur wirksam werden, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben. -Lieferungen stellen keine Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers dar.
(3) Die Annahme der Lieferung gilt als Anerkennung dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
(4) Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte -zwischen uns und dem Besteller, auch wenn im Einzelfall nicht auf sie Bezug genommen wird.
II. Vertragsabschluss
(1) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Mündliche und fernmündliche Bestellungen sowie Vereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns; als Bestätigung gilt auch der Zugang des Lieferscheins beim Besteller oder die Ausführung der Lieferung.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend.
(3) Fügen wir einem Angebot Unterlagen - wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben - bei, so gelten diese nur annähernd, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnen.
III. Die Preise
(1) Gültig sind jeweils die Preise zum Lieferzeitpunkt, soweit nicht ausdrücklich ein fester Preis vereinbart ist.
(2) Die Preise verstehen sich ab Fabrik ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Leihkisten bleiben unser Eigentum. Sie müssen sofort nach Erhalt der Ware frei Haus zurückgeschickt werden. Nach Eingang zurückgeschickter, einwandfreier Leihkisten schreiben wir 2/3 des für sie berechneten Betrages gut.
(3) Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
IV. Zahlungsbedingungen
(1) Kaufpreisansprüche sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu bezahlen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Verzug.
(2) Wir sind berechtigt, Lieferungen per Nachnahme durchzuführen.
(3) Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. In jedem Falle erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
(4) Zahlungen gelten stets nur dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
(5) Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB geltend zu machen.
(6) Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 10 Tage in Verzug geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig: Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe – auch durch Annahme von Akzepten – enden. Für noch nicht ausgeführte Leistungen können wir Sicherheitsleistungen verlangen.
V. Lieferzeit
(1) Liefertermine und Lieferfristen gelten für uns stets nur annähernd, sie sind für uns unverbindlich.
(2) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.
(3) Höhere Gewalt, insbesondere Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Rohstoff-, Energie-, Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen staatlicher Stellen oder das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung der Lieferung erforderlicher Genehmigungen befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung der Leistung.
(4) Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des Absatzes 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt unserer Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Störung nicht zu vertreten haben. Dem Besteller stehen in diesem Falle nur Rückgewährungsansprüche zu. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
(5) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt. Teilleistungen können jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden.
(6) Kommen wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Beschränkt sich der Verzug auf eine Teilleistung, so kann der Besteller unter den vorstehenden Voraussetzungen vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
VI. Versand, Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wenn wir die Versendungskosten übernehmen oder, wenn wir die Lieferung befördern. Der Versand erfolgt in allen Fällen ab unserem Werk oder Lager auf Gefahr des Bestellers. Für Beschädigungen und Verlust während des Transports wird keine Haftung übernommen.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, oder aufgrund des Wunsches des Bestellers, so geht die Gefahr mit dem Tage der Anzeige Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(3) Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat und diese von uns schriftlich bestätigt worden sind, werden Versandart und Versandweg von uns gewählt. Wir sind nicht verpflichtet, die Lieferung zu versichern.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebenforderungen (u.a. sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) und bis zur Einlösung der dazu hergegebenen Wechsel und Schecks vor, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller die neue Sache unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns verwahrt.
(3) wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt - ggf. in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware - zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis ab, und zwar gleichgültig, ob das Vorbehaltserzeugnis ohne oder nach Verarbeitung und ob es an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung dieser Forderungen auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(6) Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache von dritter Seite gepfändet, so hat der Besteller uns sofort unter Beifügung einer Ablichtung des Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
(7) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als deren Wert 10 % unserer zu sichernden Forderungen übersteigt.
VIII. Gewährleistung
(1) Für Mängel der Ware haften wir wie folgt:
a) Der Besteller hat uns Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel hat der Besteller innerhalb von sechs Tagen nach Zugang des Liefergegenstandes, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
b) Der Liefergegenstand wird nach unserer Wahl nachgebessert oder neu geliefert (Nacherfüllung), wenn er infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sach- oder Rechtsmangel hat. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Ersatzstücke und Nachlieferungen wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl zum Rücktritt oder zur Minderung sowie im Rahmen der nachfolgenden Ziffer X. (Haftung) zum Schadensersatz berechtigt.
c) Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln werden auf ein Jahr ab Verjährungsbeginn (=Ablieferung der Kaufsache) verkürzt.
e) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder durch Nichtbeachtung unserer Verarbeitungs- und/oder Verwendungshinweise entstehen.
IX. Sonstige Rechte des Bestellers, Rücktritt vom Vertrag
(1) Treten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Abschnitt V.(3) ein oder verändern sich infolgedessen die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung wesentlich, wirken solche Ereignisse auf unseren Betrieb erheblich ein oder erweist sich die vereinbarte Leistung nach Vertragsabschluss als unm glich, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertrags vorzunehmen. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller überschuldet oder zahlungsunfähig ist.
X. Haftung
(1) Wir haften dem Besteller für entstandene Schäden insoweit, als uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(2) Darüber hinaus haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des typischerweise voraussehbaren Schadens für solche Schäden, die wir, unsere gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in Verletzung einer solchen Pflicht verursacht haben, die für die Erreichung des Zwecks des Vertrages unverzichtbar ist und auf deren strikte Einhaltung der Besteller vertrauen können muss (wesentliche Pflicht oder „Kardinalpflicht“).
(3) Eine über den vorstehenden Absätzen hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf Ansprüche wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht, Ansprüche wegen Verletzung sonstiger Pflichten oder wegen deliktischer Ansprüche.
(4) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht für eine zwingende Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie für übernommene Garantien, soweit diese den Besteller gerade von dem eingetretenen Schaden schützen sollten und in sonstigen Fällen, in denen eine unbegrenzte Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist.
XI. Übertragbarkeit von Forderungen
Der Besteller darf Forderungen aus einem Vertrag mit uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
XII. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegen unsere Forderungen ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Außerdem ist er zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien Gärtringen.
(2) Vorbehaltlich nachstehendem Satz 2 ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche, auch aus Wechseln und Schecks, Böblingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller bei jedem anderen zulässigen Gericht zu verklagen.
XIV. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze, insbesondere des CISG, ist ausgeschlossen.
(2) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.